| fire-consult GmbH & Co. KG 1. Allgemeines
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich von fire-consult GmbH & Co. KG widersprochen wird. Abweichende oder ergänzende Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung mit fire-consult GmbH & Co. KG. Auch der Verzicht auf die Schriftform kann nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen.
2. Vertragsschluss
2.2 Ein Vertrag bedarf zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch fire-consult GmbH & Co. KG.
2.3 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Liefertermine und Fristen
3.2 Liefertermine und Fristen gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Kunden übergegangen bzw. das bestellte Produkt/Leistung abgenommen ist. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Produktes oder der Leistung auf die den Transport durchzuführende Person oder Einrichtung über. Dies gilt auch bei Verwendung eigener Transportmittel von fire-consult GmbH & Co. KG, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
3.3 Wird ein Liefertermin oder eine Frist um mehr als sechs Wochen überschritten und ist eine vom Kunden danach zu setzende angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten; weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Seiten fire-consult GmbH & Co. KG vorliegt.
3.4 fire-consult GmbH & Co. KG ist jederzeit zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt.
3.5 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist fire-consult GmbH & Co. KG berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendenden Waren auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Weder eine solche Versicherung, noch eine etwa vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch fire-consult GmbH & Co. KG haben einen Einfluss auf den Gefahrenübergang gemäß Ziffer 3.2.
3.6 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten - entbinden fire-consult GmbH & Co. KG für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Dauern sie länger als sechs Wochen, ist fire-consult GmbH & Co. KG berechtigt vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten; Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen; ihm verbleibt jedoch das gesetzliche Rücktrittsrecht.
4. Dienst- und Beratungsleistungen
4.2 Die Abrechnung von Dienst- und Beratungsleistungen erfolgt nach zeitlichem Aufwand. Die kleinste Berechnungseinheit ist hierbei 15 Minuten. Sollte der tatsächlich erbrachte zeitliche Aufwand unter den jeweils vollen 15 Minuten liegen, wird die Zeitabrechnung nach oben hin aufgerundet. Hierzu wird in der Regel ein Tagessatz oder ein Stundensatz vereinbart, zu dem der Kunde Dienst -und Beratungsleistungen in freiem Ermessen und Umfang bestellen kann. Die vereinbarten Preise sind im längsten Falle für ein Jahr nach Vertragsabschluss verbindlich.
4.3 Sofern für Dienst- und Beratungsleistungen Festpreise vereinbart wurden, gelten diese unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die im Rahmen der Planung von fire-consult GmbH & Co. KG zu Grunde gelegte Systemumgebung eine Durchführung zum Festpreis zulässt. Falls eine Dienst- und/oder Beratungsleistung aufgrund der oben genannten Gründe oder durch mangelhafte Mitwirkung durch den Kunden nicht mehr zu einem Festpreis erbracht werden können, informiert fire-consult GmbH & Co. KG den Kunden hierüber unverzüglich. In diesem Falle werden die Parteien eine neue Vergütung vereinbaren. Sollte insofern keine Einigung erzielt werden können, gilt der Vertrag im Zweifel als nicht geschlossen. Bereits erbrachte Leistungen werden nach Aufwand zu den im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Preislisten erbracht.
4.4 fire-consult GmbH & Co. KG ist dazu berechtigt, Support und Wartungsleistungen im eigenen Ermessen durch Dritte erbringen zu lassen. Falls in diesem Falle ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Drittdienstleister abgeschlossen wird, ergeben sich alle rechtlichen Ansprüche des Kunden hinsichtlich Dienst- und Beratungsleistungen allein aus diesem Vertragsverhältnis und sind direkt gegenüber dem Drittdienstleister geltend zu machen.
5. Mitwirkungspflichten, Abwerbung
5.2 Gegebenenfalls hat der Kunde bei bestimmten Leistungen während der Laufzeit des Vertrages Zugriff auf seine Server und Systemumgebung zu gewähren. Der Kunde stellt sicher, dass während der Leistungserbringung durch fire-consult GmbH & Co. KG kompetente Mitarbeiter, die mit der EDV-Anlage und der IT-Infrastruktur des Kunden vertraut sind, als Ansprechpartner während der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung stehen.
5.3 Soweit dem Kunden vor oder während der Erbringung der vertraglichen Leistungen Entwürfe, Programmtestversionen oder ähnliche Unterlagen vorgelegt werden, hat er diese sorgfältig im Hinblick auf die Kompatibilität hinsichtlich seiner eigenen EDV-Systeme zu überprüfen und auf ggf. bestehende Probleme oder EDV-Konflikte hinzuweisen.
5.4 Bei bestimmten Dienstleistungen werden auf Wunsch des Kunden Angriffe auf die Systemumgebung simuliert (z.B. Hackerangriffe). In diesen Fällen wird fire-consult GmbH & Co. KG vom Kunden ausdrücklich dazu berechtigt, auf die IT-Infrastruktur des Kunden zuzugreifen, soweit dies für die Erbringung des jeweiligen Dienstes erforderlich ist. Für diese Fälle weist fire-consult GmbH & Co. KG ausdrücklich auf das Risiko hin, dass Daten innerhalb der IT-Infrastruktur geschädigt oder gelöscht werden können. Der Kunde stellt aus diesen Gründen sicher, dass eine regelmäßige Datensicherung durchgeführt wird und vor Durchführung der Leistung von fire-consult GmbH & Co. KG ein Backup systemrelevanter Daten erfolgt.
5.5 Der Kunde verpflichtet sich dazu, die bei ihm eingesetzten Mitarbeiter nicht abzuwerben, d.h. für eine feste oder freie Mitarbeit direkt beim Kunden zu gewinnen und/oder den Versuch einer Abwerbung zu unternehmen. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung wird eine Vertragsstrafe, die in das Ermessen des entscheidenden Gerichtes gestellt wird, vereinbart.
6. Softwareüberlassungsbedingungen
6.2 fire-consult GmbH & Co. KG kann seine Softwareprodukte jederzeit aktualisieren oder überarbeiten. Nimmt der Kunde entsprechende Aktualisierungen nicht in Anspruch, so kann er sich nicht auf einen etwaigen Softwaremangel berufen, soweit dieser Mangel durch eine angebotene Programmaktualisierung hätte beseitigt werden können.
6.3 Setzt der Kunde nach ausdrücklichem Hinweis von fire-consult GmbH & Co. KG auf mögliche Risiken Testversionen von Software (Betaversionen, Pilotversionen, OpenSource Software, o.Ä.) ein, so geschieht dies auf sein eigenes Risiko. Bei solchen Versionen können Fehlfunktionen und Datenverluste auftreten, was der Kunde akzeptiert. fire-consult GmbH & Co. KG übernimmt für derartige Produkte weder Gewährleistung noch sonstige Haftung gleich welcher Art.
6.4 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die gelieferte Software und Dokumentation sowie etwaige Ergänzungen ohne die vorherige Zustimmung von fire-consult GmbH & Co. KG Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Die Überlassung von Quellcode ist nicht vorgesehen und bedarf im Ausnahmefall einer besonderen schriftlichen Vereinbarung mit fire-consult GmbH & Co. KG.
6.5 Der Kunde verpflichtet sich, den im Original enthaltenen besonderen Hinweis auf Urheberrechtsschutz und andere Rechtsvorbehalte auf anzufertigenden Kopien ebenfalls anzubringen.
7. Preise, Zahlungsbedingungen
7.2 Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind Zahlungen an fire-consult GmbH & Co. KG ab Rechnungsdatum innerhalb von 7 Tagen netto ohne jeden Abzug zu leisten. Der Kunde kommt nach Ablauf dieser Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung und Fristsetzung bedarf. Rechnungen für Reparaturen sind sofort zur Zahlung fällig.
7.3 Alle Forderungen von fire-consult GmbH & Co. KG einschließlich derjenigen, für die eine Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig, wenn ein Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig über längere Zeit einzelne Geschäftsbedingungen von fire-consult GmbH & Co. KG bei der Geschäftsabwicklung nicht einhält oder fire-consult GmbH & Co. KG nach Beginn der Geschäftsbeziehung eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt wird. Darüber hinaus ist in diesen Fällen fire-consult GmbH & Co. KG berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen besondere Sicherheitsleistung zu erbringen.
7.4 Wechsel werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert.
8. Rücktritt
8.2 Tritt der Kunde vor der Installation von Systemen wirksam zurück, so ist für bis dahin anfallende Arbeiten eine Rücktrittspauschale zuzüglich ein Entgelt für konkret angefallene Dienstleistungen von fire-consult GmbH & Co. KG (wie Programmierung, Konfiguration etc.) zu zahlen. Die Rücktrittspauschale beläuft sich bei Softwareprodukten auf 20% des vertraglich vereinbarten Preises, mindestens jedoch auf 250,00 EUR, bei Hardwareprodukten auf 50% des vertraglich vereinbarten Preises. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Nach der Lieferung kann der Kunde weder ganz noch teilweise von einem Auftrag zurücktreten.
9. Eigentumsvorbehalt
9.2 Jede Verarbeitung der von fire-consult GmbH & Co. KG gelieferten Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für fire-consult GmbH & Co. KG, ohne dass fire-consult GmbH & Co. KG daraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verbindungen von im Eigentum von fire-consult GmbH & Co. KG stehenden Produkten mit anderen Waren steht fire-consult GmbH & Co. KG das Allein- oder Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Produkte zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung zu. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltsprodukte von fire-consult GmbH & Co. KG. Der Kunde wird die im Allein- oder Miteigentum von fire-consult GmbH & Co. KG stehenden Vorbehaltsprodukte für fire-consult GmbH & Co. KG mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen.
9.3 Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Andere, die Rechte von fire-consult GmbH & Co. KG gefährdende Verfügungen (insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen) sind unzulässig.
9.4 Die dem Kunden im Zusammenhang mit Vorbehaltsprodukten zustehenden Forderungen tritt dieser schon jetzt zur Sicherheit an fire-consult GmbH & Co. KG ab. Veräußert er die Vorbehaltsprodukte zusammen mit anderen Waren, gegebenenfalls auch nach einer Be- oder Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren, so tritt er hiermit seine Ansprüche aus dem Kaufpreis daraus ab, soweit sie dem Wert des Eigentumsanteiles von fire-consult GmbH & Co. KG an dem Vorbehaltsprodukt entsprechen. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet die abgetretenen Forderungen einzuziehen. fire-consult GmbH & Co. KG kann den Abnehmern des Kunden die Abtretung jederzeit anzeigen.
9.5 Der Kunde wird fire-consult GmbH & Co. KG jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte und über Ansprüche, die hiernach an fire-consult GmbH & Co. KG abgetreten sind, erteilen. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsprodukte wird der Kunde auf das Eigentum von fire-consult GmbH & Co. KG hinweisen und fire-consult GmbH & Co. KG unverzüglich benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Kunde.
9.6 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, ist fire-consult GmbH & Co. KG jederzeit berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Die Ausübung dieses Rechtes durch fire-consult GmbH & Co. KG gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag oder Kündigung, wenn fire-consult GmbH & Co. KG dieses ausdrücklich mitteilt.
9.7 fire-consult GmbH & Co. KG wird die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
10. Abnahme
11. Gewährleistung
11.2 Offensichtliche Mängel oder fehlende zugesicherte Eigenschaften muss der Kunde unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Übernahme der Ware, detailliert schriftlich rügen. Der Schaden bzw. die Fehlmenge muss hierbei hinreichend deutlich gekennzeichnet werden (Schadensanzeige gemäß § 438 HGB). Danach ist fire-consult GmbH & Co. KG von der Gewährleistung frei. Bei der Meldung und Abwicklung von Mängeln ist der jeweilige RMA-Ablauf einzuhalten.
11.3 Im Falle der Gewährleistung ist fire-consult GmbH & Co. KG zunächst nach ihrer Wahl zu Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Softwarefehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, wird fire-consult GmbH & Co. KG berichtigen und zwar nach ihrer Wahl und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zur Umgehung der Auswirkungen des Fehlers. Schlägt die Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung bzw. des Kaufpreises verlangen oder Wandlung vornehmen. Die im Zusammenhang mit der Gewährleistung von fire-consult GmbH & Co. KG bei dem Kunden ausgebauten und ersetzten Teile gehen wieder in das Eigentum der Fire-consult GmbH & Co. KG über, sofern es sich nicht um ein Vorbehaltsprodukte im Sinne von Ziffer 9.2 handelt.
11.4 Der Kunde gewährt fire-consult GmbH & Co. KG die zur Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese Mitwirkung, ist fire-consult GmbH & Co. KG von der Gewährleistungsverpflichtung befreit.
11.5 Im Falle der Überlassung von Software ist das Kündigungsrecht des Kunden nach § 542 BGB wegen Nichtgewährung des Gebrauchs ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als endgültig fehlgeschlagen anzusehen ist.
11.6 Alle Gewährleistungsverpflichtungen von fire-consult GmbH & Co. KG für gelieferte Produkte erlöschen, wenn ohne Genehmigung von fire-consult GmbH & Co. KG daran Eingriffe, Änderungen, Nachbesserungen oder sonstige Arbeiten von Dritten ausgeführt wurden. Auch für Mängel, die auf normalen Verschleiß oder auf unsachgemäße Behandlung der Produkte nach Gefahrenübergang zurückzuführen sind, übernimmt fire-consult GmbH & Co. KG keine Gewährleistung.
11.7 Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen führen nicht zu einer Verlängerung der ursprünglich in Lauf gesetzten Gewährleistungszeit. Für die Gewährleistungsfristen ist die jeweils konkret gelieferte Leistung maßgeblich, auch wenn es sich dabei um eine Teillieferung handelt. Das Recht auf kostenlose Gewährleistung besteht nur am Anlieferungs- bzw. Aufstellungsort durch fire-consult GmbH & Co. KG. Der Kunde hat sämtliche Mehrkosten der Gewährleistung zu tragen, die sich aus der Verbringung der Waren an einen anderen Ort ergeben. Dies gilt insbesondere auch bei Verbringung ins Ausland. Bei Schäden, die nach Verbringung der Ware an einen anderen, als dem ursprünglichen Aufstellungsort entstehen, haftet fire-consult GmbH & Co. KG nur, wenn der Kunde nachweist, dass ein Transportschaden nicht vorliegt.
12. Schadensersatzansprüche
12.2 Die Haftung von fire-consult GmbH & Co. KG für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf das Zweifache des Rechnungsbetrages, bei Dauerschuldverhältnissen des Jahresentgelts, sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsgegenstandes typischerweise gerechnet werden muss.
12.3 fire-consult GmbH & Co. KG haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass fire-consult GmbH & Co. KG deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Ziffer 12.2 gilt entsprechend.
12.4 Der Kunde ist verpflichtet, fire-consult GmbH & Co. KG den Eintritt eines Schadensereignisses unverzüglich mitzuteilen.
13. Haftungsfreistellungen
13.2 Sind gegen den Kunden Ansprüche gemäß Absatz 1 geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann fire-consult GmbH & Co. KG auf seine Kosten das betroffene Produkt in einem für den Kunden zumutbaren Umfang ändern oder austauschen. Wahlweise kann fire-consult GmbH & Co. KG zudem das Produkt zurücknehmen und den entrichteten Kaufpreis abzüglich eines dem Alter des Produktes angemessenen Minderungsbetrages erstatten oder das Nutzungsrecht erwerben.
13.3 fire-consult GmbH & Co. KG ist von allen Verpflichtungen nach Ziffern 13.1 und 13.2 freigestellt, falls die Ansprüche Dritter auf vom Kunden bereitgestellten Kundenprogrammen oder Daten basieren oder darauf beruhen, dass das Produkt nicht in einer gültigen, unveränderten Originalfassung oder unter andere als in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen genutzt wird.
13.4 Aufträge nach vom Kunden überlassenen Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Angaben des Kunden werden von fire-consult GmbH & Co. KG ohne Prüfung einer eventuellen Verletzung von Schutzrechten Dritter auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Sofern durch eine solche Auftragsdurchführung Eingriffe in fremde Rechte erfolgen sollten, die auf Anweisungen/Vorgaben des Kunden zurückgehen, haftet dafür ausschließlich der Kunde. Er hat insoweit fire-consult GmbH & Co. KG von allen Schäden/Forderungen Dritter freizustellen, insbesondere soweit sie in diesem Zusammenhang von Dritten gegen fire-consult GmbH & Co. KG geltend gemacht werden.
13.5 Weitergehende Verpflichtungen von fire-consult GmbH & Co. KG bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von Schutzrechten Dritter bestehen nicht.
14. Erwerbssteuer/Einfuhrumsatzsteuer
15. Sonstiges
15.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den übrigen Teilen wirksam.
15.3 Für Kaufleute ist das für den Sitz der fire-consult GmbH & Co. KG zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
15.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
16. Datenspeicherung, Geheimhaltung
17. Nutzungsbedinungen
Die Nutzungsbedingungen für Internet Leistungen (nachfolgend Nutzungsbedingungen genannt) bilden Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der fire-consult GmbH & Co. KG. Sie halten verbindlich fest, welche Richtlinien bei der Benutzung der von fire-consult GmbH & Co. KG erbrachten Internet Leistungen durch die Kunden zu beachten sind. Die vorliegenden Nutzungsbedingungen können von fire-consult GmbH & Co. KG jederzeit abgeändert und durch neue Bestimmungen ersetzt werden, welche auf den Webseiten publiziert oder anderweitig den Kunden mitgeteilt werden. Die geänderten Nutzungsbedingungen erlangen Geltung, sobald sie durch fire-consult GmbH & Co. KG veröffentlicht wurden. Die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen können unter http://www.fire-consult.de abgerufen werden. Die Kunden sind allein dafür verantwortlich, sich über die jeweils aktuellen Nutzungsbedingungen zu informieren.
18. Gewährleistung und Haftung
19. Benutzung von Internet Leistungen
20. System- und Netzwerk Sicherheit
21. E-Mail und andere elektronische Post
22. News Groups
23. Meldungsweg
24. Verantwortlichkeit der Kunden
25. Teilnichtigkeit
26. Beendigung von Internet Leistungen
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